Rechtsgrundsätze werden traditionell des öfteren mit Latein Wörter formuliert. Beispielsweise mit der Bezeichnung in Latein Actio illicia in causa ist der Einwand gemeint, dass das Recht zur Notwehr nicht besteht, weil diese Lage der Notwehr durch den sich eigentlich Verteidigenden provoziert wurde.
Damit ist also gemeint, dass eine Notwehrhandlung rechtswidrig war und der sich Verteidigende nicht das Recht zu dieser Notwehr hatte. Vom Bundesgerichtshof wurde eine solche Ausdehnung der Strafbarkeit über lange Zeit strikt abgelehnt. Eine ähnliche Situation, die ebenfalls mit dem Strafrecht zusammenhängt, ist das Latein Actio libera in causa.
Diese Bezeichnung besagt, dass ein Täter straffrei ist, wenn er beim Begehen einer Straftat aufgrund einer krankhaften seelischen Störung, aufgrund einer tief greifenden Bewusstseinsstörung, aufgrund von Schwachsinn oder aufgrund von anderen seelischen Abartigkeiten nicht fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und in Zukunft nach dieser Einsicht zu handeln. Der Täter befand sich somit während der Tat in einem Zustand der Schuldunfähigkeit. Damit die lateinische Bezeichnung “actio libera in causa” vorliegt, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.
Die Hauptvoraussetzung ist hierbei natürlich, dass der Täter sich in einem Zustand befand während der Straftat, in der er schuldunfähig war. Eine weitere Bezeichnung im Strafrecht sind die Latein Wörter “animus auctoris” und “animus socii”. Diese gehören zum Problemkreis von Täterschaft und der Teilnahme an einer Tag. In der Rechtsprechung ist die Auffassung vertreten, dass ein Täter den Willen hatte, als solcher zu handeln (animus aucotris). Dagegen hatte ein Teilnehmer nur den Willen, als eben ein solcher zu handeln, was bei einer Übersetzung deutsch latein so viel bedeutet wie “animus socii”.