Latein im Recht- Grundwortschatz Latein
Es gibt in der deutschen Rechtssprache für sehr viele Fälle oder Szenarien Redewendungen aus dem Latein, die diese beschreiben. Besonders das deutsche Zivilrecht basiert in wesentlichen Bereichen auf dem des antiken Römischen Rechts. Deshalb ist es durchaus nachvollziehbar, dass auch in der heutigen Zeit in der Sprache des Rechts immer noch sehr viele Sprichwörter oder Redewendungen aus dem Grundwortschatz Latein enthalten sind.
Dies können Formulierungen zu Gesetzen sein, die beispielsweise besagen, dass in einem bestimmten Fall ein anderes Gesetz greift, als das eigentlich zuständige. Allerdings kann es sich bei solchen Formulierungen auch um Definitionen für die Zuständigkeiten von Gerichten handeln. Diese besagte Zuständigkeit kann zum Beispiel bei kleineren Fällen sein, bei denen die Bezeichnung “minima non curat praetor” angepasst wäre.
Damit wird besagt, dass sich das Gericht nicht um Kleinigkeiten kümmert. Aber auch wenn Einspruch gegen eine Entscheidung, also gegen ein Urteil, von einem Gericht eingelegt wird, gibt es hierfür zwei Bezeichnungen, die sagen, dass je nach Fall entweder das Gericht selbst entscheidet, ob diesem Einspruch stattgegeben wird oder ob das nächst höhere Gericht darüber zu entscheiden hat. Auch für die Rechte eines Angeklagten gibt es Bezeichnungen.
Als Beispiel ist hierfür die Formulierung aus dem Lateinischen für “es darf nicht zweimal wegen desselben Verbrechens geurteilt werden” anzuführen: “ne bis in idem crimen judicetur”. Ein weiteres Beispiel ist das Grundrecht des Angeklagten, dass er nur dann verurteilt werden darf, wenn entsprechende Beweise dafür vorliegen: “in dubio pro reo iudicandum est”, was übersetzt so viel bedeutet wie “im Zweifel für den Angeklagten”.